Die Kirchenspaltung
Das 1537 von Rom angekündigte Konzil wurde mehrfach verschoben und erst im Dezember 1545, ohne Einladung der evangelischen Theologen, nach Trient einberufen. Mit den Konzilsbeschlüssen von Trient 1547 wurden die evangelischen Glaubenssätze verworfen und all ihre Anhänger aus der von Rom regierten Kirche ausgeschlossen (exkommuniziert) und der Verdammnis überantwortet. Damit war die Kirchenspaltung endgültig vollzogen.
Die reformatorischen evangelisch – lutherischen Gemeinden wie auch die römisch-katholische Kirche waren zu äußerlich getrennten „Konfessionskirchen“ geworden. Allerdings versteht sich keiner der beiden als eine lediglich konfessionelle Teilkirche, sondern beide erheben den Anspruch die „katholische“ (übersetzt „allgemeine“) Kirche zu sein. So redet die Augsburgische Konfession und deren Apologie mehrfach von der „einen heiligen katholischen Kirche“, als der, in der das Evangelium rein gepredigt wird - also auf der reformatorischen Seite. Doch im Sprachgebrauch wurde „katholisch“ schnell mit der verfassten römisch-katholischen Kirche gleichgesetzt. Deshalb setzten die Reformatoren für das „katholisch“ in den lateinischen Bekenntnistexten als deutsche Übertragung „christlich“ oder „apostolisch“. Die reformatorische Seite bezeichnete sich dann als „evangelisch“ - vom Evangelium her kommend.
Der Ausschluss der reformatorischen evangelischen Gemeinden, Amtsträger und Theologen aus der von Rom regierten Kirche führte zwangsläufig zur Bildung eigener kirchlicher Institutionen. Als Notlösung übernahmen die reformatorisch bekennenden Landesherren (Fürsten), die bisher schon die Reformatoren beschützt hatten, die Oberhoheit über die evangelischen Gemeinden, verfassten und organisierten eine Kirche ihres Landes. So entstand ein evangelisches Staatskirchentum, das in Deutschland bis zum Ende der Monarchien währte.
Die staatliche Oberhoheit, die als Notlösung begonnen hatte, war zur Dauerlösung geworden und führte zu Problemen, wenn der Landesherr bzw. der Staat mit Maßnahmen in Angelegenheiten des Glaubens und der Theologie eingriff oder eingreifen wollte. So wollten die Landesherrn von Preußen immer wieder die evangelisch – calvinistisch/reformierten Gemeinden, zu denen das Herrscherhaus gehörte, mit den evangelisch - lutherischen Gemeinden vereinigen. Lutherische Gemeinden und Pastoren, die sich aus Glaubensgründen solchen staatlichen Übergriffen und einer Vereinigung (Union) verweigerten, wurden aus der preußischen Landeskirche ausgeschlossen. Das führte im 19. Jahrhundert zu eigenen staatsunabhängigen selbständigen evangelisch-lutherischen Gemeinden und später Kirchen. Diese wollten und wollen an der Verbindlichkeit der evangelisch-lutherischen Bekenntnisschriften, insbesondere an der lutherischen Abendmahlslehre, festhalten und auch die einsetzende, in den Landeskirchen geduldete Bibelkritik abweisen.
Mit dem Ende der Monarchien in Deutschland 1918 endete auch das evangelische Staatskirchentum. Nach der Weimarer Verfassung wurden die evangelischen Kirchen der deutschen Länder eigenständig verfasste Landeskirchen, die aber in ein privilegiertes verfassungsrechtliches Kooperationsverhältnis mit dem Staat traten.
Verfasser: Detlef Löhde